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Statuten
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§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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1. |
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Homöopathie und Gesundheit" |
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2. |
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. |
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3. |
Die Errichtung von Zweigstellen oder Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt. |
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§ 2. Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: |
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1. |
Die Förderung der Ideen der Homöopathie |
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2. |
Die Erhöhung des Bekanntheitsgrades sowie der Akzeptanz der Homöopathie |
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3. |
Die Fortbildung über alle Bereiche der komplementären Medizin, insbesondere der Homöopathie (es werden keine Aus- und Fortbildungsveranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Ausbildungsvornehaltsgesetzes durchgeführt) |
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4. |
Die Verankerung der Homöopathie im Gesundheitswesen |
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§ 3.Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks
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1. |
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden. |
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2. |
Als ideele Mittel dienen: a. Vorträge und Versammlungen b. Diskussionsveranstaltungen c. regelmäßige Herausgabe einer Vereinszeitschrift d. Presse- und Medienarbeit e. Lobbying |
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3. |
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b. Erträge aus Veranstaltungen und Inseraten in der Vereinszeitschrift c. Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen |
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4. |
Die Verankerung der Homöopathie im Gesundheitswesen |
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§ 4. Arten der Mitgliedschaft
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1. |
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. |
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2. |
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. |
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§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
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1. |
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. Juristische Personen, die nicht gleichzeitig physische Personen sind, können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. |
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2. |
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
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3. |
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. |
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§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
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1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. |
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2. |
Der Austritt kann nur mit 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. |
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3. |
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. |
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4. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. |
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5. |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. |
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§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. |
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. |
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2. |
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet |
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§ 8. Vereinsorgane
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1. |
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14), das Schiedsgericht (§15) und der wissenschaftliche Beirat (§16). |
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2. |
Die Tätigkeit der Mitglieder aller Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. |
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§ 9. Die Generalversammlung
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1. |
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. |
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2. |
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der aktiv wahlberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden. |
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3. |
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver-sammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand |
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4. |
Anträge zur Änderung der Statuten, zur Änderung der Geschäftsordnung sowie zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Weitere Tages-ordnungspunkte können auf Antrag des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit auch während der Generalversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. |
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5. |
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
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6. |
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevoll-mächtigung ist zulässig. Kein Mitglied kann mehr als eine Stimmübertragung auf sich vereinen. |
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7. |
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter, Abs. (6)) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgelegten Uhrzeit nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. |
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8. |
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten oder die Geschäftsordnung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen. |
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9. |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
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§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
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1. |
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; |
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2. |
Beschlussfassung über den Voranschlag; |
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3. |
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; |
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4. |
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder; |
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5. |
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft |
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6. |
Beschlussfassung über Statutenänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und die freiwillige Auflösung des Vereins; |
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7. |
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
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8. |
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten oder die Geschäftsordnung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen. |
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9. |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
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§ 11. Der Vorstand
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1. |
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates. Die Generalversammlung kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder einsetzen. |
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2. |
Der Vorstand, der von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. |
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3. |
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. |
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4. |
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. |
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5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
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6. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
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7. |
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied |
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8. |
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (9)) und Rücktritt (Abs. (10)). |
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9. |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. |
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10. |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (2)) eines Nachfolgers wirksam. |
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§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
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1. |
Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; |
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2. |
Vorbereitung der Generalversammlung; |
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3. |
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; |
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4. |
Erstellung einer Geschäftsordnung; |
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5. |
Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebahrung des Vereins in den Generalversammlungen; |
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6. |
Verwaltung des Vereinsvermögens; |
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7. |
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. |
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§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstands
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1. |
Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, vor allem nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig zu entscheiden und Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
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2. |
Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmann-Stellvertreter. |
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3. |
Der Schriftführer ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes |
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4. |
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. |
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5. |
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt vom Obmann und vom Kassier, gemeinsam zu unterfertigen. |
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§ 14. Die Rechnungsprüfer
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1. |
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer ist gegenüber der Funktionsperiode des Vorstandes um ein Jahr versetzt. |
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2. |
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. |
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3. |
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (3), (8), (9) und (10) sinngemäß. |
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4. |
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. |
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5. |
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt vom Obmann und vom Kassier, gemeinsam zu unterfertigen. |
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§ 15. Das Schiedsgericht
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1. |
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. |
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2. |
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. |
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3. |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
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§ 16. Der wissenschaftliche Beirat
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1. |
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindesten 5 und maximal 10 Mitgliedern. Sie wählen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss entweder Arzt oder Apotheker mit Erfahrung auf dem Gebiet der Homöopathie sein. |
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2. |
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind so zusammenzustellen, dass alle Bereiche der Homöopathie vertreten sind. |
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3. |
Dem wissenschaftlichen Beirat obliegt die Festlegung der Themenschwerpunkte für das Vereinsjahr, die Organisation der Vortragsveranstaltungen, die Rekrutierung von Vortragenden und Autoren für die Vereinszeitschrift sowie die Beantwortung wissenschaftlicher Fragen von Vereinsmitgliedern. Der Beirat wird durch die anderen Vorstandsmitglieder, vor allem durch den Schriftführer, unterstützt |
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§ 17. Auflösung des Vereins
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1. |
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. |
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2. |
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren |
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3. |
Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. |
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(C) 2008 - Alle Rechte vorbehalten |
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