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1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. |
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2. |
Der Austritt kann nur mit 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. |
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3. |
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. |
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4. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. |
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5. |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. |
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1. |
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. |
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2. |
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der aktiv wahlberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden. |
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3. |
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver-sammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand |
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4. |
Anträge zur Änderung der Statuten, zur Änderung der Geschäftsordnung sowie zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Weitere Tages-ordnungspunkte können auf Antrag des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit auch während der Generalversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. |
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5. |
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
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6. |
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevoll-mächtigung ist zulässig. Kein Mitglied kann mehr als eine Stimmübertragung auf sich vereinen. |
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7. |
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter, Abs. (6)) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgelegten Uhrzeit nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. |
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8. |
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten oder die Geschäftsordnung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen. |
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9. |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
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1. |
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; |
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2. |
Beschlussfassung über den Voranschlag; |
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3. |
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; |
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4. |
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder; |
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5. |
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft |
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6. |
Beschlussfassung über Statutenänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und die freiwillige Auflösung des Vereins; |
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7. |
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
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8. |
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten oder die Geschäftsordnung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen. |
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9. |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
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1. |
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates. Die Generalversammlung kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder einsetzen. |
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2. |
Der Vorstand, der von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. |
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3. |
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. |
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4. |
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. |
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5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
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6. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
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7. |
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied |
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8. |
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (9)) und Rücktritt (Abs. (10)). |
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9. |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. |
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10. |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (2)) eines Nachfolgers wirksam. |
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
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1. |
Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; |
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2. |
Vorbereitung der Generalversammlung; |
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3. |
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; |
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4. |
Erstellung einer Geschäftsordnung; |
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5. |
Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebahrung des Vereins in den Generalversammlungen; |
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6. |
Verwaltung des Vereinsvermögens; |
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7. |
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. |
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1. |
Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, vor allem nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig zu entscheiden und Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
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2. |
Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmann-Stellvertreter. |
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3. |
Der Schriftführer ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes |
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4. |
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. |
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5. |
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt vom Obmann und vom Kassier, gemeinsam zu unterfertigen. |
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1. |
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer ist gegenüber der Funktionsperiode des Vorstandes um ein Jahr versetzt. |
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2. |
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. |
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3. |
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (3), (8), (9) und (10) sinngemäß. |
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4. |
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. |
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5. |
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt vom Obmann und vom Kassier, gemeinsam zu unterfertigen. |